Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

TVA – Telefonanlagen-Software der EUL.CH GmbH · Version 2.0 · Stand September 2026

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1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der EUL.CH GmbH (nachfolgend «Hersteller») und ihren Kunden über die Lizenzierung und Nutzung der Telefonanlagen-Software TVA (nachfolgend «Anlage»). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Hersteller ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Diese AGB gelten ausschliesslich für Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen und selbständig Erwerbenden, welche die Anlage zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken einsetzen. Verträge mit Konsumenten sind ausgeschlossen.

Ergänzend gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie weitere zwingende Bestimmungen des Schweizer Rechts.

2. Vertragsgegenstand

Die Anlage ist eine auf einer virtuellen Maschine (VM) beim Kunden betriebene Software zur Steuerung einer IP-Telefonanlage. Der Hersteller liefert die Anlage als vorkonfigurierte VM-Kopie (Appliance) zur Installation auf der eigenen Infrastruktur des Kunden.

Der Hersteller schuldet die vertragsgemässe Bereitstellung der Software im vereinbarten Funktionsumfang. Betrieb, Netzwerkanbindung, Datensicherung und Wartung der zugrunde liegenden Hardware, Virtualisierungsumgebung, Internetverbindung und sonstigen kundenseitigen Infrastruktur obliegen dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Lizenzmodell und Nutzungsrecht

Der Hersteller räumt dem Kunden ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Anlage im vereinbarten Umfang ein. Die Lizenz ist an eine einzelne produktive Installation gebunden und wird technisch durch eine installationsspezifische Kennung abgesichert.

Der Kunde ist berechtigt, Sicherungskopien der VM ausschliesslich zu Backup- und Wiederherstellungszwecken zu erstellen. Solche Sicherungskopien dürfen nicht gleichzeitig oder parallel produktiv betrieben werden.

Der parallele, redundante oder anderweitig gleichzeitige produktive Betrieb mehrerer Instanzen, Klone oder Kopien derselben lizenzierten Installation sowie die Weitergabe der Software an Dritte sind ohne zusätzliche Lizenz oder vorgängige schriftliche Zustimmung des Herstellers untersagt.

Eine Wiederherstellung der lizenzierten Installation aus einer Sicherungskopie gilt nicht als zusätzliche Installation, sofern dadurch nicht gleichzeitig mehr als eine produktive Instanz betrieben wird.

4. Lizenzprüfung und Eskalationsstufen bei ungültiger Lizenz

Die Anlage meldet sich in regelmässigen Abständen, in der Regel täglich, automatisiert bei einem vom Hersteller betriebenen Lizenzserver und lässt sich die Gültigkeit der Lizenz bestätigen.

Kann keine gültige Bestätigung eingeholt werden, insbesondere weil die Lizenz abgelaufen oder gesperrt ist, eine fällige Forderung aus dem betreffenden Lizenzvertrag trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist nicht bezahlt wurde oder konkrete Anhaltspunkte für eine unerlaubte Vervielfältigung oder Mehrfachnutzung bestehen, durchläuft die Anlage die nachfolgenden Eskalationsstufen.

Stufe Dauer Auswirkung
1 14 Tage Tägliche Benachrichtigung der administrativen Ansprechpersonen per E-Mail sowie Warnhinweis im Administrationsbereich. Der Betrieb der Anlage wird nicht eingeschränkt.
2 weitere 14 Tage Externe Telefongespräche, ein- und ausgehend, werden gesperrt. Ausgenommen bleiben die in Ziffer 5 beschriebenen schweizerischen Notrufnummern. Interne Gespräche bleiben möglich. Warnhinweis mit Ablaufanzeige in den administrativen Bereichen.
3 ab Tag 29 Zusätzlich werden interne Telefongespräche gesperrt. Die in Ziffer 5 beschriebenen schweizerischen Notrufnummern bleiben von der Sperrlogik ausgenommen. Der administrative Zugriff kann technisch eingeschränkt werden und ist gegebenenfalls nur noch direkt am Serverstandort möglich.

Eine Sperrung wegen Zahlungsverzugs erfolgt nicht, solange der Kunde die zugrunde liegende Forderung vor Ablauf der Nachfrist begründet bestreitet und die Angelegenheit noch nicht geklärt ist. Vorbehalten bleiben Sperrungen bei konkreten Anhaltspunkten für missbräuchliche Nutzung, unerlaubte Vervielfältigung oder unberechtigte Mehrfachnutzung.

5. Berechtigung zur Sperrung bei fehlender Lizenz

Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Hersteller bei fortgesetzt fehlender gültiger Lizenz nach Massgabe von Ziffer 4 berechtigt ist, zunächst externe und ab Stufe 3 zusätzlich interne Telefongespräche zu sperren. Die Sperrung erfolgt erst nach vorgängiger Ankündigung und Ablauf der jeweiligen Fristen.

Die Sperrlogik der Anlage verhindert keine Verbindungen zu den schweizerischen Notrufnummern 112, 117, 118, 143, 144, 145 und 147. Massgebend sind die jeweils geltenden schweizerischen fernmelderechtlichen Vorschriften.

Die tatsächliche Erreichbarkeit eines Notrufdienstes kann vom Hersteller nicht garantiert werden. Sie setzt insbesondere eine funktionsfähige Stromversorgung, Netzwerk- und Internetverbindung, eine betriebsbereite Provideranbindung sowie eine technisch und vertraglich für Notrufe geeignete Telefonverbindung voraus.

Andere vom Kunden in der Anlage als «Notrufnummer» hinterlegte externe Nummern, beispielsweise betriebsinterne Pikett- oder Bereitschaftsnummern, gelten als gewöhnliche externe Nummern und unterliegen den Sperrungen gemäss Ziffer 4.

Bei einer aus Sicht des Kunden ungerechtfertigten oder irrtümlichen Sperrung hat sich der Kunde unverzüglich an den Hersteller zu wenden. Stellt sich die Sperrung als unbegründet heraus, ist sie nach Möglichkeit unverzüglich aufzuheben.

Der Hersteller kann eine Installation mittels individuell ausgestelltem, kryptografisch signiertem Freischaltcode dauerhaft oder vorübergehend von der laufenden Lizenzprüfung befreien. Die Ausstellung eines solchen Codes liegt im Ermessen des Herstellers, insbesondere bei Einstellung des Lizenzserverbetriebs oder in besonderen Betriebssituationen.

6. Pflichten des Kunden

Der Kunde hat Lizenzschlüssel, Administrationszugänge und sonstige Zugangsdaten geheim zu halten und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.

Er verpflichtet sich, die Anlage ausserhalb der nach Ziffer 3 zulässigen Sicherungskopien nicht unerlaubt zu vervielfältigen, zu klonen oder an Dritte weiterzugeben.

Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen von für die Lizenzprüfung relevanten technischen Angaben, insbesondere IP-Adresse oder DynDNS-Hostname, soweit erforderlich zeitnah mitzuteilen oder im Administrationsbereich selbst nachzuführen.

Der Kunde sorgt für angemessene Datensicherungen seiner Konfigurationen und Daten. Soweit der Hersteller Sicherungsfunktionen bereitstellt, entbindet dies den Kunden nicht von der Pflicht, die Funktionsfähigkeit der Sicherungen regelmässig zu überprüfen.

7. Updates, Wartung und Support

Mit der Lizenz erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht an der zum Zeitpunkt der Auslieferung bereitgestellten Version der TVA Software.

Ein Anspruch auf spätere Updates, neue Funktionen, Versionswechsel, Erweiterungen oder Anpassungen an Drittsoftware, Virtualisierungsplattformen, Betriebssysteme oder Fernmeldedienstanbieter besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart wurde.

Spätere Updates oder Versionswechsel können vom Hersteller angeboten und separat verrechnet werden. Dasselbe gilt für deren Installation, Konfiguration und allfällige damit verbundene Supportleistungen.

Fehlerkorrekturen oder sicherheitsrelevante Anpassungen können vom Hersteller bereitgestellt werden. Ein Anspruch auf deren kostenlose Bereitstellung oder Installation besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

8. Gewährleistung und Haftung

Der Hersteller gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemässer Bereitstellung im Wesentlichen den ausdrücklich vereinbarten Funktionen entspricht.

Eine vollständig unterbrechungs- und fehlerfreie Funktion sowie die Kompatibilität mit jeder Hardware, Virtualisierungsplattform, Netzwerkumgebung, Provideranbindung oder Drittsoftware wird nicht gewährleistet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Hersteller haftet unbeschränkt für Schäden, die er absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, gilt dieser Haftungsausschluss auch für Hilfspersonen des Herstellers.

Insbesondere haftet der Hersteller nicht für Schäden, die aus einer gemäss Ziffer 5 rechtmässig erfolgten Sperrung entstehen, sofern der Kunde trotz vorgängiger Ankündigung und gewährter Fristen nicht reagiert hat. Vorbehalten bleiben Schäden, die auf Absicht oder grober Fahrlässigkeit des Herstellers beruhen.

Der Hersteller haftet nicht für Störungen oder Ausfälle, die durch die kundenseitige Infrastruktur, Stromversorgung, Internetverbindung, Netzwerkkonfiguration, Virtualisierungsumgebung, Provider, Drittdienste oder nicht vom Hersteller zu vertretende Ereignisse verursacht werden.

9. Datenschutz

Die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage und der Lizenzprüfung richtet sich nach dem Schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG).

Zur Lizenzprüfung übermittelt die Anlage nur diejenigen technischen und lizenzbezogenen Daten an den Lizenzserver, die für die Prüfung der Lizenz erforderlich sind. Dies sind insbesondere die installationsspezifische Kennung, der Lizenzschlüssel sowie die anfragende IP-Adresse.

Werden für die Lizenzprüfung oder den technischen Betrieb weitere Personendaten bearbeitet, werden diese in der jeweils geltenden Datenschutzerklärung transparent ausgewiesen.

10. Vertragsdauer und Kündigung

Die Lizenz wird für die im Einzelvertrag vereinbarte Dauer oder auf unbestimmte Zeit erteilt. Kündigungsfristen und Verlängerungsmodalitäten richten sich nach dem Einzelvertrag.

Mit Beendigung des Vertrags erlischt das Nutzungsrecht des Kunden. Der Hersteller ist berechtigt, die Verlängerung beziehungsweise Bestätigung der Lizenz über den Lizenzserver einzustellen. Anschliessend gelten die Eskalationsstufen gemäss Ziffer 4.

Sicherungskopien dürfen nach Vertragsende nur soweit aufbewahrt werden, wie dies aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur geordneten Datenmigration erforderlich ist. Eine produktive Nutzung ist nach Erlöschen des Nutzungsrechts nicht zulässig.

11. Schlussbestimmungen

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG). Zwingende Bestimmungen des internationalen Privatrechts bleiben vorbehalten.

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Sitz der EUL.CH GmbH, soweit keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände entgegenstehen.

Für den jeweiligen Vertrag gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Fassung dieser AGB. Änderungen für bestehende Dauerschuldverhältnisse werden dem Kunden in geeigneter Form mitgeteilt und gelten nur für die Zukunft. Soweit eine Änderung wesentliche Rechte oder Pflichten des Kunden betrifft, ist dem Kunden eine angemessene Möglichkeit zur Kündigung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einzuräumen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

AGB Version 2.0 | Stand September 2026